Zahlreiche Fußtritte gegen Kopf des Opfers: Zwei Burschen in Salzburg vor Gericht

Die beiden Jugendlichen wurden schon mehrfach wegen Gewalttaten gerichtlich verurteilt und saßen auch schon im Gefängnis. Am Freitag mussten sie erneut am Salzburger Landesgericht auf der Anklagebank Platz nehmen - ein 17-jähriger Afghane und ein 18-Jähriger aus Syrien; der eine kam als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich, der andere hat bereits Asylstatus zuerkannt bekommen.

Die Anklage von Staatsanwältin Karin Sperling wiegt schwer: Zum Ersten soll das vor der Verhaftung in der Stadt Salzburg lebende Duo am 22. Februar einen jungen Mann wegen dessen angeblicher Drogenschulden beim erstangeklagten 17-Jährigen brutal verprügelt haben. Demnach schlugen sie ihn zuerst mit Faustschlägen nieder, ehe sie dem auf dem Boden liegenden Opfer noch zahlreiche Fußtritte gegen Kopf und Rücken versetzten. Für Staatsanwältin Sperling sei die Tat klar als absichtliche schwere Körperverletzung zu werten. Der junge Mann (Opferanwalt: Marco Gugg/Kanzlei Jelinek) erlitt einen operativ zu versorgenden Nasenbeinbruch und viele Hämatome.

Zum Zweiten sollen die zwei Angeklagten Suchtgift - vor allem Marihuana, aber auch Kokain - an diverse Abnehmer verkauft und auch selbst konsumiert haben. Dem erstangeklagten Afghanen wird zudem angelastet, bereits am 20. Februar mit einem unbekannten Komplizen einen ihm bekannten Taxifahrer mit Fäusten niedergeschlagen und dem Mann die Geldbörse mit 400 Euro geraubt zu haben. Laut Anklage hatte sich der Afghane mit dem Taxler bei diesem daheim getroffen, um angeblich dessen Fahrrad zu kaufen. Der Afghane und der Syrer, verteidigt von Rechtsanwalt Bernhard Kettl bzw. Rechtsanwalt Maximilian Pira, zeigten sich zum Drogenkonsum geständig. Während aber der Erstangeklagte den ihm angelasteten Raub zulasten des Taxlers nicht verübt haben will, so beteuerte der Zweitangeklagte, er sei seinerseits bei der brutalen Attacke auf den jungen Mann nicht dabei gewesen. Thomas Tovilo-Moik, der Vorsitzende Richter, vertagte zur weiteren Beweisaufnahme.

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